AGB

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Sie gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.

2. An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen oder ähnliches sowie Fertigprodukte oder Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Wir haften nicht für die Richtigkeit der vom Besteller in der Bestellung gemachten Angaben, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Elemente, Typen, Maße und Farben. Sollten nachträgliche Abweichungen des Bauvorhabens zu einer Verteuerung führen, gehen diese zu Lasten des Bestellers. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

4. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf Verbesserungen der Technik bzw. auf
Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten Liefertermin mehr als 6 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung oder Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz zu verzinsen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

5. Wir sind berechtigt, von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen zu verlangen. Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert sind.

6. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Diese sind sofort in bar zu zahlen.

§ 4 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sie beginnt frühestens mir der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der Besteller ggfls. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernissen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

6. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 361 BGB oder § 376 HGB ist. Der Besteller ist bei Liefer- und Leistungsverzögerungen erst dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns eine, mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnende angemessene Nachfrist einräumt und diese nicht eingehalten wird.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ,,ab Werk“ vereinbart. Die Annahme der Leistung hat innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung zu erfolgen

2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6 Mängelgewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß er uns den Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Ist der Besteller Vollkaufmann, gelten die nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Sofern die Ausführung dieses Vertrages keinen Verbrauchsgüterkauf betrifft oder der Bestellgegenstand keine neu hergestellte Sache oder Werkleistung betrifft, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

2. Sobald ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistungen beginnt sie mit der Teilabnahme. Werden von uns vorgegebene Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt usw., so entfällt jede Gewährleistung.

5. Wir haften nach gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.

6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Im übrigen ist die Schadenersatzforderung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

8. Kann die Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, wobei er auch für das Verhalten anderer an seinem Bauvorhaben tätiger Unternehmen einzustehen hat, so hat er uns die Materialkosten einschließlich Lohnkosten für die vergebliche Anfahrt und etwaige notwendige zusätzliche Anfahrten zu erstatten.

9. Der Besteller hat bei Nachbesserungsarbeiten für einen behinderungsfreien Zutritt zu sorgen. Andernfalls behalten wir es uns ausdrücklich vor, diesbezüglich anfallende Material- wie Personalkosten dem Besteller gesondert in Rechnung zu steilen.

10. Wir gewähren auf Witterungsbeständigkeit und Lichtechtheit der Fensterprofile sowie nach den Bedingungen der Isolierglashersteller auf die Verglasung eine Gewähr von 5 Jahren ab Auftragseingang.

§ 7 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche. Erfaßt werden also Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung einer Nebenpflicht und sonstige gesetzliche Ansprüche, z.B. aus der Produzentenhaftung.

2. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt.

3. Gleiches gilt, wenn die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist.

4. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Technische Vorgaben
1. Der Auftraggeber hat bei bodenabhängigen EIementen ein bindendes, dauerhaftes Höhenzeichen (Meterriß) zu veranlassen. Wird dieses Zeichen entfernt, hat der Auftraggeber die Beweispflicht. Für mündliche Angaben übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.

2. Der Ausbau der alten Teile und die Montage der neuen Produkte hat fachgerecht und möglichst ohne Beschädigungen des umliegenden Baukörpers zu erfolgen. Für abfallenden Putz, für beschädigte Fliesen, Fensterbänke und Rollladenkästen kann der Auftragnehmer nicht haften, sofern ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3. Der Rollladenkastendeckel ist eine Wartungs- und Revisionsklappe. Er sollte deswegen auf jeden Fall zugänglich bleiben. (Schrauben freihalten, nicht übertapezieren!)

4. Entfernen von Möbeln, Gardinen usw. sind nicht Aufgabe des Auftragnehmers. Die Formulierung ,,Putz- oder Beiputzarbeiten“ sind als Beifugungsarbeiten zwischen Fenster/Haustüren und dem Baukörper mit einer Maximalbreite von 3 cm zu verstehen. Versiegelungsfugen sind maximal 1,5 cm breit. Darüber hinaus bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigenturn einer Kaufsache bis zum Eingang aller Rechnungen aus dem Liefervertrag und bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis oder aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Soweit wir mit dem Besteller eine Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel- Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

2. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei sonstiger Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches oder sonstigen Verstößen des Bestellers gegen die ihn ansonsten obliegenden Verpflichtungen, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

4. Bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Abwendung des Zugriffs und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Factura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Abtretung wird hiermit angenommen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich schriftlich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht , die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ist zwischen Besteller und Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB vereinbart, bezieht sich die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers oder Dritten auf den dann vereinbarten “kausalen“ Saldo.

6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird sie mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache Factura- Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache wird im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum einer neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Factura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8. Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so treten an ihre Stelle solche rechtlich zulässigen Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger Interessen am nächsten kommen

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